Kriterienkatalog für Freiflächen-Photovoltaikanlagen verabschiedet
Regelungen gewährleisten eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage
Mehrfach wurde im Stadtrat sowie in einer dafür eingerichteten Arbeitsgruppe über Kriterien als Leitfaden zur Planung von Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen diskutiert. Voraussetzung für die Genehmigung großflächiger Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans sowie die Anpassung des Flächennutzungsplans durch die Kommune. Da zum Gelingen der Energiewende künftig noch mehr solcher Anlagen nötig sind, war es unser Ziel als Gemeinde eine nachvollziehbare und einheitliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
Da Freiflächen-Photovoltaikanlagen das Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen können, sollen sie vorrangig auf vorbelastete Standorte, landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete oder Konversionsstandorte gelenkt werden. Um eine willkürliche Entwicklung zu vermeiden, sollten hierfür Kriterien festgelegt werden.
Grundsätzlich geeignet gelten Ackerflächen, Grünland und Hopfengärten. Ausgeschlossen sind Vorranggebiete, Biotope, Ausgleichs- und Ökokontoflächen, naturschutzfachlich wertvolle Bereiche sowie das Tal der Kleinen und Großen Laber. Abstände zur Bebauung werden fallweise entschieden, immer in Abhängigkeit der gemeindlichen Planung und Entwicklungsziele. Böden mit einer Bodenzahl 50 und höher sind mit Ausnahme von Agri-Photovoltaikanlagen ausgeschlossen. Damit sollen gute Böden für die landwirtschaftliche Nutzung erhalten bleiben.
Je weniger einsehbar Standorte für Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind, umso eher gelten sie als geeignet. Bevorzugt sind außerdem Ackerflächen mit einer Neigung größer fünf Prozent mit einer südexponierten Lage, um eine optimierte Ausnutzung zu generieren und Abschwemmungen zu minimieren.
Der Stadtrat einigte sich auch darauf, den Zubau auf 90 Hektar zu begrenzen. Aufgrund der genannten Kriterien stehen rund 1300 Hektar von 5400 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche als grundsätzlich geeignete Fläche zur Verfügung.
Sofern eine Fläche vom Stadtrat als geeignet festgestellt wird, erfolgt formal ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan durch den Stadtrat. Im nächsten Schritt wäre eine Einspeisezusage des Netzbetreibers vorzulegen, bevor das Bauleitplanverfahren seitens der Gemeinde fortgeführt wird. Sofern es sich nicht um reine Eigenverbrauchsanlagen handelt, soll es auch eine Beteiligungsmöglichkeit für Bürger geben.
Eine Karte sowie einen Erläuterungsbericht für grundsätzlich geeignete Flächen siehe unten.